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Musterschutzgesetz

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1.Gegenstand des Musterschutzes
  • (1) Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen, werden nicht geschützt.
  • (2) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
  • (3) Erzeugnis im Sinne des Abs. 2 ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis.
  • (4) Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Abs. 3 ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
  • (5) Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VII. Abschnittes anzuwenden.
§ 2.Neuheit und Eigenart
  • (1) Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
  • (2) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.
  • (3) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
  • (4) Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
  • (5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Abs. 4 bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.
§ 2a.
  • (1) Im Sinne des § 2 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Registrierung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
  • (2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 unberücksichtigt, wenn das Muster der Öffentlichkeit nicht früher als zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht wird, und zwar:
    • 1. durch den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Schöpfers oder seines Rechtsnachfolgers oder
    • 2. als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger.
§ 2b.Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen
  • (1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
  • (2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.
  • (3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht unter den im § 2 festgelegten Voraussetzungen ein Recht an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
§ 3.Verbot des DoppelschutzesEin Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.
§ 4.Wirkung des Musterschutzes
  • (1) Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das In-Verkehr-Bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
  • (2) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.
  • (3) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.
  • (4) Ein registriertes Muster entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.
§ 4a.Beschränkung der Rechte aus dem Muster
  • (1) Die Rechte aus einem registrierten Muster können nicht geltend gemacht werden für:
    • 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
    • 2. Handlungen zu Versuchszwecken;
    • 3. die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.
  • (2) Die Rechte aus einem registrierten Muster können außerdem nicht geltend gemacht werden für:
    • 1. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Inland gelangen;
    • 2. die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge im Inland;
    • 3. die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.
§ 5.Vorbenützerrecht
  • (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein unter den Schutzumfang eines registrierten Musters fallendes Muster bereits vor dem Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).
  • (2) Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.
  • (3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
  • (4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.
  • (5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.
§ 5a.Erschöpfung der RechteDie Rechte aus einem registrierten Muster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 6.SchutzdauerDer Musterschutz beginnt mit dem Tag der Registrierung des Musters. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Für die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der Schutzdauer jeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
§ 7.Anspruch auf Musterschutz
  • (1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.
  • (2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört oder ist das Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu.
§ 8.Nennung als Schöpfer des Musters
  • (1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden.
  • (2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
  • (3) Der Antrag auf Nennung kann vom Schöpfer des Musters, vom Anmelder oder vom Musterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Schöpfer Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Schöpfer Genannten nachzuweisen.
  • (4) Verweigert der Anmelder, der Musterinhaber oder der bereits als Schöpfer Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Schöpfer zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Schöpfer gemäß Abs. 1 zu nennen.
§ 9.Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinanderDas Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.
§ 10.Übertragung
  • (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
  • (2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

§ 11.AnmeldungEin Muster ist beim Patentamt schriftlich zum Schutz anzumelden. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
§ 12.
  • (1) Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
  • (2) Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.
  • (3) Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).
§ 13.Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des § 14 kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.
§ 14.
Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
  • 1. auf Antrag des Musteranmelders;
  • 2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
  • 3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.
§ 15.Die näheren Erfordernisse der Beschreibung und des Warenverzeichnisses, die Zahl der davon vorzulegenden Stücke sowie die Zahl, Beschaffenheit und Abmessungen der vorzulegenden Abbildungen und Exemplare des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Anmeldeverfahrens, der Drucklegung und der Veröffentlichung des Musters mit Verordnung festzusetzen.
§ 16.Gesetzmäßigkeitsprüfung
  • (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (§ 14). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.
  • (2) Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen.
  • (3) Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.
§ 17.Veröffentlichung des MustersDas Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.
§ 18.Registrierung
  • (1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:
    • 1. die Registernummer;
    • 2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
    • 3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
    • 4. die Abbildung des Musters;
    • 5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;
    • 6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);
    • 7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
    • 8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).
  • (2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).
  • (3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
§ 19.PrioritätMit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Musters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.
§ 20.
  • (1) Die auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder des § 20a eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.
  • (2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden.
  • (3) Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
  • (4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.
§ 20a.Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Musteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfasst ist, für eine dasselbe Muster betreffende spätere Musteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Musteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.
§ 21.Eintragungen in das MusterregisterIn das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.
§ 22.
  • (1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
  • (2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  • (3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
  • (4) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  • (5) Im Übrigen sind § 43 Abs. 2 bis 5 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  • (6) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind die Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG

§ 23.Nichtigerklärung von Mustern
  • (1) Das Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn
    • 1. das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oder
    • 2. das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oder
    • 3. das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oder
    • 4. der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat.
  • (2) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
  • (3) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
  • (4) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
  • (5) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
  • (6) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht gemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  • (7) Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.
§ 25.Aberkennung und Übertragung von Mustern
  • (1) Wer behauptet, Anspruch auf das Recht an dem Muster zu haben, kann anstelle der Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 begehren, dass das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und dem Antragsteller übertragen wird. Der Musterinhaber kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Muster verzichten.
  • (2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
  • (3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4, 6 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 26.Allgemeines
  • (1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.
  • (2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 27.Ermächtigte Bedienstete
  • (1) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  • (2) § 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.
  • (3) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
§ 29.Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
  • (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 23), Aberkennung und Übertragung (§ 25) und Feststellung (§ 39) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.
  • (2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 115 Abs. 2 bis 4, § 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.
  • (3) Bringt der Musterinhaber bei einem Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Musters (§ 23) innerhalb der ihm gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Muster nichtig zu erklären.
§ 31.Akteneinsicht und Datenschutz
  • (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
  • (2) In Akten, die registrierte Muster betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
  • (3) Dritten ist in Akten, die nicht registrierte Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.
  • (4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  • (5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Muster angemeldet wurde, ob es sich um die Anmeldung eines Geheimmusters handelt, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, für welche Erzeugnisse das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis), gegebenenfalls wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  • (6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  • (7) Soweit personenbezogene Daten im Musterregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    • 1. das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO),
    • 2. die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz DSGVO sowie
    • 3. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Musterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.
§ 32.Vertreter
  • (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
  • (2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  • (3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
  • (4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsdienstleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.
  • (5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  • (6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
  • (7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein registriertes Muster ganz oder zum Teil zu verzichten, so muss er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
§ 33.Österreichischer MusteranzeigerDas Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

§ 34.MusterrechtsverletzungenWer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
§ 35.
  • (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  • (2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht verhindert.
  • (3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  • (4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
  • (5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
  • (6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
§ 36.Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Musterregister (§ 21) hinzuweisen.
§ 37.Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.
§ 38.
  • (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
  • (2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
§ 39.Feststellungsanträge
  • (1) Wer ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Musterrecht fällt.
  • (2) Der Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis ganz oder teilweise unter das Musterrecht fällt.
  • (3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Musterrecht und dasselbe Erzeugnis betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
  • (4) Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Musterrecht beziehen. Mit dem Antrag ist eine Abbildung des Erzeugnisses in vier Stücken zu überreichen; eine Ausfertigung ist der Endentscheidung anzuheften.
  • (5) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.

VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN (A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes)

§ 40.Rekurs
  • (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  • (2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 41.Verfahren
Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:
  • 1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.
  • 2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  • 3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  • 4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  • 5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  • 6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  • 7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  • 8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.
§ 42.Revisionsrekurs
  • (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
  • (2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    • 1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    • 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
    • 3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

§ 43.Berufung
  • (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  • (2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:
    • 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    • 2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    • 3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat das rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
    • 4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.
§ 43a.Rekurs
  • (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des rechtskundigen Mitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
  • (2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 26 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
  • (3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    • 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    • 2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
    • 3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
    • 4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.
§ 43b.Revision und Revisionsrekurs
  • (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.
  • (2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    • 1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    • 2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
  • (3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 43c.VerfahrenshilfeVerfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.
§ 43d.Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht
  • (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.
  • (2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
  • (3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
  • (4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 31 sinngemäß anzuwenden.
§ 43e.Zusammensetzung der SenateFür die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

§ 44a.Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.
§ 44b.
  • (1) Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  • (2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 44c.Übergangsbestimmungen
  • (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.
  • (2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  • (3) Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.
§ 44d.
  • (1) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen ist § 150 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
  • (2) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 40 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  • (3) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 42 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
  • (4) Für Muster, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, ist § 41 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Muster, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.
  • (5) § 176b des Patentgesetzes 1970 und § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 45.SchlussbestimmungenDie in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 45a.Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 46.
  • (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
  • (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  • (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    • 1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
    • 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
    • 3. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
  • (4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
  • (5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  • (6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
  • (7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung – MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.
  • (8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  • (9) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  • (10) §§ 26, 27 Abs. 2, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VI. Hauptstücks, §§ 40 bis 43e samt Überschriften, § 44d Abs. 5 und § 47 Z 2 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 28 samt Überschrift und § 30 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  • (11) § 20 Abs. 3 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  • (12) Die Überschrift des § 31 und § 31 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  • (13) § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 4 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 46a.§ 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 46b.§ 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
§ 47.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
  • 1. hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
  • 2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 und der §§ 40 bis 43e der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  • 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 48.Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. Nr. L 289 vom 28. Oktober 1998, S 28, umgesetzt.